Sexarbeit in der Schweiz: Kantonaler Rechtsrahmen (2026)
Auf Bundesebene seit 1942 legal, aber kantonal geregelt: die 27 Regime verstehen, die in der Schweiz für einen anerkannten Beruf nebeneinander bestehen.
von Rédaction IntimX

Auf dem Papier hat die Schweiz eine einzige Antwort auf die Frage „Ist Sexarbeit legal?". Auf dem Boden hat sie siebenundzwanzig. Eine auf Bundesebene, die seit 1942 Ja sagt. Sechsundzwanzig auf kantonaler Ebene, wo jeder Kanton selbst entscheidet, wie er die Tätigkeit auf seinem Gebiet regelt — stark, schwach oder gar nicht.
Für eine unabhängige Escort, die im selben Monat in Genf, Lausanne und Zürich tätig ist, bedeutet das drei verschiedene administrative Regime, mit unterschiedlichen Meldepflichten, Bewilligungen und Kontrollen. Für eine Kundin oder einen Kunden ebenfalls drei Rahmenbedingungen.
Dieser Artikel macht eine Tour des Geländes: was überall in der Schweiz gilt, was von einem Kanton zum anderen wechselt, und die drei sichtbarsten städtischen Vorrichtungen (Pâquis, Sévelin, Depotweg). Das Ziel ist beschreibend, nicht operativ — es geht nicht darum, irgendwem zu helfen, diese Dienstleistungen anzubieten oder in Anspruch zu nehmen. Es geht darum zu verstehen, wie das Land entschieden hat, einen Beruf zu organisieren, den es anerkennt, ohne ihn zu bewerben.
Ein stabiler Bundesrahmen: was überall gilt
Sexarbeit, die freiwillig von einer erwachsenen Person ausgeübt wird, ist in der Schweiz legal seit Inkrafttreten des Bundesstrafgesetzbuchs am 1. Januar 1942. Sie wird als selbständige Erwerbstätigkeit behandelt, geschützt durch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 BV). Das Bundesgericht hat diesen Status 2020 in seinem Urteil BGE 147 IV 73 bestätigt: Ein Prostitutionsvertrag ist nicht sittenwidrig — er ist gültig und durchsetzbar, wie jeder andere Dienstleistungsvertrag.
Diese Modellwahl unterscheidet die Schweiz von ihren Nachbarländern. Sie folgt weder dem skandinavischen abolitionistischen Modell (Schweden, Norwegen, Island, Frankreich seit 2016 — die den Kauf von Dienstleistungen kriminalisieren), noch dem stark regulierten deutschen Modell des Prostitutionsschutzgesetzes von 2017. Das Schweizer Regime wird üblicherweise als leicht regulierend auf Bundesebene, mit kantonaler Umsetzung beschrieben.
Was das Strafgesetzbuch bestraft
Das Bundesstrafgesetzbuch kriminalisiert die Tätigkeit nicht, aber es setzt die Grenzen. Vier Artikel strukturieren das Ganze:
- Art. 182 StGB — Menschenhandel. Bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe für jede Person, die am Handel zur sexuellen Ausbeutung beteiligt ist. Das wichtigste rechtliche Instrument gegen Netzwerke, die Personen unter Zwang in die Schweiz bringen.
- Art. 195 StGB — Förderung der Prostitution. Bis zu 10 Jahre für das Drängen einer Person in die Prostitution, das Festhalten in dieser Tätigkeit oder die Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit — Ort, Zeit, Häufigkeit oder Bedingungen vorzuschreiben. Bestraft nicht die blosse Vermietung eines Zimmers: Ein Salon, der sich darauf beschränkt, Raum zur Verfügung zu stellen, ohne die Ausübungsbedingungen zu diktieren, bleibt legal.
- Art. 196 StGB — Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. Bestraft den Kunden, der die Dienste einer Person unter 18 Jahren in Anspruch nimmt. Eingeführt 2014 im Rahmen der Lanzarote-Konvention (Europarat).
- Art. 199 StGB — Unzulässige Ausübung der Prostitution. Das ist der Dreh- und Angelpunkt des Schweizer Systems: Das Bundesrecht verweist explizit auf die kantonalen Vorschriften. Alles, was in diesem Artikel folgt — die 26 Regime — ergibt sich aus dieser Zeile.
Sozialer, steuerlicher und migrationsrechtlicher Status
Da die Tätigkeit als selbständig behandelt wird, schliesst sich die Sexarbeiterin oder der Sexarbeiter der AHV als selbständigerwerbend an. 2026 beträgt der Höchstsatz AHV/IV/EO für Selbständigerwerbende 10,03 %, anwendbar ab CHF 60'500 Jahreseinkommen; darunter ist die Skala degressiv, mit einem Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr. Die BVG (2. Säule) bleibt fakultativ und in der Praxis sind nur wenige Sexarbeitende angeschlossen. Die obligatorische Krankenversicherung KVG gilt für jede in der Schweiz wohnhafte Person, unabhängig vom Beruf.
Steuerlich sind die Leistungen grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ab CHF 100'000 Jahresumsatz, zum Normalsatz von 8,1 % (unverändert 2026). Mehrere Kantone — insbesondere Genf, Tessin und Waadt — wenden zusätzlich eine pauschale Quellensteuer auf ausländische Kurzaufenthalterinnen und -aufenthalter an; die genauen Modalitäten variieren.
Migrationsrechtlich ist die Unterscheidung klar: EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger können in der Schweiz im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens arbeiten, mit einem Meldeverfahren beim SEM für Aufenthalte bis 90 Tage und einer Bewilligung darüber hinaus. Drittstaatsangehörige haben keinen Zugang zur selbständigen Sexarbeit über die ordentlichen Wege: Prostitution gehört nicht zu den zugelassenen Arbeitsmarktkategorien. Der Status der „Cabaret-Tänzerin" (L-Cabaret-Bewilligung), der seit 1995 bestand und eine Tür für Nicht-EU-Personen öffnete, wurde am 1. Januar 2016 abgeschafft — Entscheid des Bundesrats vom 22. Oktober 2014, im Anschluss an die Empfehlungen des Hilber-Berichts vom 24. März 2014. Diese Abschaffung wird von feministischen NGOs weiterhin kritisiert, die auf eine Verlagerung der Tätigkeit in die Illegalität hinweisen.
Warum die Debatte über das „nordische Modell" nicht Fuss gefasst hat
Der Bundesrat hat die Einführung einer Kundenkriminalisierung nach schwedischem Vorbild mehrfach explizit abgelehnt. Seine Referenzposition stammt vom 5. Juni 2015: Der Bericht Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der auf vier parlamentarische Postulate (Streiff-Feller, Caroni, Feri, Fehr Jacqueline) antwortet, kommt zum Schluss, dass die Kriminalisierung der Kundschaft nicht empfohlen wird. Er priorisiert die verstärkte Bekämpfung des Menschenhandels und den Schutz der Sexarbeitenden.
Das Parlament hat diese Linie im Juni 2022 bestätigt: Die Motion Streiff-Feller (EVP/BE), die explizit das nordische Modell forderte, wurde vom Nationalrat mit 172 zu 11 Stimmen abgelehnt. Das Thema ist politisch vorerst geschlossen.
Parallel dazu entfaltet der 3. Nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel (NAP 2023-2027), am 16. Dezember 2022 verabschiedet, 44 Massnahmen rund um sieben Ziele — mit einem stärkeren Akzent auf der Ausbeutung der Arbeitskraft (nicht nur der sexuellen) und einer zentralen Rolle für die Kantone.
26 Kantone, 26 Regime — fast
Artikel 199 StGB verweist auf die Kantone. Diese haben sehr unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Grob gesagt drei Familien.
Die acht Kantone mit einer dedizierten Gesetzgebung
Acht Kantone verfügen heute über ein spezifisches Gesetz zur Ausübung der Prostitution. Alle sehen eine vorgängige Meldung der Sexarbeitenden, eine Bewilligung für die Salonbetreiberinnen und -betreiber sowie ein kantonales Register vor:
- Genf — Loi sur la prostitution (LProst), RSG I 2 49, vom 17. Dezember 2009, in Kraft seit 1. Mai 2010, letzte Änderung am 4. September 2018.
- Waadt — Loi sur l'exercice de la prostitution (LPros), BLV 943.05, vom 30. März 2004.
- Freiburg — Loi sur l'exercice de la prostitution (LProst), RSF 940.2, vom 17. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011.
- Neuenburg — Loi sur la prostitution et la pornographie (LProst), RSN 941.70, vom 30. August 2016 (Totalrevision des Gesetzes von 2005).
- Wallis — Loi sur la prostitution (LProst), 932.1, in Kraft seit 1. Januar 2016, erstes dediziertes kantonales Gesetz im VS.
- Bern — Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG), BSG 935.90, in Kraft seit 1. April 2013.
- Tessin — Legge sull'esercizio della prostituzione (LProst), Nr. 550.500, vom 22. Januar 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (Totalrevision des Gesetzes von 2001).
- Jura — Loi concernant l'exercice de la prostitution et le commerce de la pornographie, deren Totalrevision vom Jurassischen Parlament am 21. Mai 2025 in zweiter Lesung verabschiedet wurde (Inkrafttreten ausstehend), wobei insbesondere die Befugnisse der Gemeinden und das Verbot für Minderjährige gestärkt werden.
In diesen acht Kantonen ist der Rahmen am stärksten formalisiert. Die Modalitäten unterscheiden sich im Detail — Häufigkeit der Erneuerung der Meldung, Anforderungen an die Räumlichkeiten, Werbebeschränkungen — aber die Gesamtlogik ist ähnlich: individuelle Meldung, Bewilligung für die Strukturen, Aufsicht durch die Kantonspolizei (Sittenpolizei oder Äquivalent).
Die Sonderfälle
Vier Kantone haben kein dediziertes Gesetz, aber eine besondere Vorrichtung:
- Zürich reguliert die Prostitution auf kommunaler Ebene über die Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) 551.140 der Stadt Zürich, in Kraft seit 1. Januar 2013. Es gibt kein kantonales Gesetz dazu — das Projekt wurde aufgegeben. Die Gemeinde führt.
- Luzern hat die Regulierung direkt in sein Gewerbepolizeigesetz (GPG), § 29, integriert, in Kraft seit 2020: Bewilligungspflicht für jeden Betrieb mit zwei oder mehr Sexarbeitenden.
- Basel-Stadt verfügt über kein dediziertes Gesetz; das Übertretungsstrafgesetz (ÜStG), SG 253.100, regelt nur die Strassenprostitution über zwei Toleranzzonen. Für Salons gilt das ordentliche Recht (Baurecht, Hygiene, Arbeit, Migration). Einer der im engeren Sinn liberalsten Kantone.
- St. Gallen folgt einer ähnlichen Logik, ohne dediziertes Gesetz, mit einer Besonderheit: Die Behörden erteilen Bewilligungen an angestellte Sexarbeitende und bieten einen Mustervertrag für Arbeitsverhältnisse an — ein Minderheitsmodell in der Schweiz.
Aargau, der eine hohe Dichte von Salons entlang der Autobahnen A1/A3 konzentriert, liegt dazwischen: kein identifiziertes konsolidiertes kantonales Gesetz, aber ein gemischtes Regime kommunaler Bewilligungen für Bordelle.
Die Kantone ohne dedizierten Rahmen
Für die dreizehn übrigen Kantone — Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Thurgau — fällt die Tätigkeit unter Bundesrecht und kommunale Reglemente. Keine kantonale Meldepflicht, kein zentrales Register. Konkret bestimmen die Gemeindepolizei und die Zonenordnung der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die Konturen.
Es ist kein rechtliches Loch, sondern eine Entscheidung: Diese Kantone sehen keinen Nutzen in einem dedizierten Rahmen für das betroffene Tätigkeitsvolumen. Der Schutz vor Ausbeutung bleibt durch die Artikel 182 und 195 StGB gewährleistet, die überall anwendbar sind.
Die kommunale Ebene: drei emblematische Vorrichtungen
Über die kantonalen Gesetze hinaus produzieren oft die Städte die sichtbarsten Vorrichtungen — weil sich dort das Zusammenleben zwischen Tätigkeit und Anwohnerschaft abspielt. Drei sind zu Fallstudien geworden.
In Genf konzentriert das Pâquis-Quartier seit Jahrzehnten Fenster, Salons und Bars. Seine Regulierung läuft über die kantonale LProst, seit 2016 verwaltet durch die BTPI (Brigade zur Bekämpfung des Menschenhandels und der illegalen Prostitution, ex-Sittenpolizei). Die Vereinigung ASPASIE ist dort seit 1982 in Gesundheit und Rechten tätig und fungiert als faktische Partnerin der Behörden. Die jüngsten Debatten betreffen die Regulierung der Online-Anzeigeplattformen, die Verantwortung der Betreiberinnen und Betreiber sowie das Zusammenleben mit den Anwohnerinnen und Anwohnern des Quartiers.
In Lausanne wurde die Strassenprostitution im April 2018 über die Plattform Sévelin umstrukturiert: eine Zonenvorrichtung, die den zulässigen Perimeter von 1700 auf 700 Laufmeter reduzierte, mit Öffnungszeiten 22:00–05:00, begleitet durch Fleur de Pavé (Sanitäranlagen, Materialverteilung, Mediation). Der erste offizielle Bericht — Strassenprostitution in Lausanne 2018-2020, herausgegeben vom Sicherheitsobservatorium — ist öffentlich. Der aktualisierte Bericht 2021-2024 steht noch aus.
In Zürich hat die Stadt nach der Schliessung des Sihlquai im August 2013 (als zu konfliktreich für ein Wohnquartier beurteilt) den Strichplatz Depotweg in Altstetten am 26. August 2013 eingeweiht — neun hölzerne Verrichtungsboxen, Kundenzugang mit dem Auto, Räumlichkeiten für die Sexarbeitenden, Duschen, soziale Begleitung durch Flora Dora. Die Vorrichtung, durch kommunale Abstimmung validiert (11. März 2012, 52,6 % Ja-Stimmen), bleibt die erste ihrer Art in Europa. Die Stadt zieht nach zehn Jahren eine offiziell positive Bilanz und hat sie bis 2026 verlängert — danach muss der Standort den VBZ für den Bau eines Tramdepots übergeben werden.
Was sich bewegt hat, was sich bewegen könnte
Die Welle der Kantone, die ihren Rahmen verabschiedet oder neu gefasst haben, erstreckt sich über 2014-2025: Wallis 2016, Neuenburg 2016, Luzern 2020 (Integration ins GPG), Tessin 2019 (Totalrevision), Jura 2025 (Totalrevision in zweiter Lesung am 21. Mai 2025 verabschiedet). In derselben Zeit hat die Bundesebene einen Kurs gesetzt: Abschaffung der Cabaret-Bewilligung (2016), Hilber-Bericht (2014), Bundesratsbericht (2015), Nordic-Modell-Motion abgelehnt (2022), NAP Menschenhandel (2023-2027). Das Schweizer Modell — Legalisierung + differenzierter kantonaler Rahmen — hat nicht gewankt.
Für die kommenden Jahre kommen zwei Werften immer wieder zurück: die Auswertung der bestehenden städtischen Vorrichtungen (Sévelin wartet auf seine aktualisierte Bilanz; der Zürcher Strichplatz muss bis 2027 einen Nachfolger finden) und — grundlegender — die Regulierung der Online-Anzeigeplattformen.
Bis heute existiert kein spezifischer Rahmen, weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene: Online-Anzeigen entgehen den Meldepflichtmechanismen, die für physische, lokalisierte Tätigkeiten konzipiert wurden. Kantonale Kontrollen, die unangemeldete Anzeigen ins Visier nehmen (insbesondere über die Stadtpolizei in Zürich oder die BTPI in Genf), bleiben punktuell. 2024 forderten mehrere Stimmen des Milieus — darunter ProCoRe und ASPASIE — eine nationale Harmonisierung und einen gemeinsamen Rahmen für die Plattformen. Umgekehrt werden gewisse Online-Vorrichtungen aktiv von den Behörden unterstützt: Call Me To Play, eine kostenlose Plattform, getragen von Vereinigungen zur Verteidigung der Rechte der Sexarbeitenden, wird von fedpol und vom BAG zu Präventionszwecken subventioniert.
IntimX ist selbst eine Online-Plattform und damit direkt von dieser Debatte betroffen. Wir werden die gesetzgeberischen Entwicklungen in diesem Bereich verfolgen und sie hier nach Massgabe ihres Fortschritts veröffentlichen.
Zum Schluss
Die Schweiz bietet einen Rahmen, der auf Bundesebene lesbar ist — legal, beschreibend, ohne offizielle Moral — aber in der Umsetzung heterogen. Für eine ausübende Person kann sich das in einem formalisierten Meldeverfahren in Genf und in der totalen Abwesenheit einer kantonalen Verpflichtung in Schwyz ausdrücken. Für einen Kanton ist es die Flexibilität, das Regime an das tatsächliche Tätigkeitsvolumen anzupassen. Für das Land ist es die Wette eines Föderalismus, der zu seiner Komplexität steht.
Siebenundzwanzig Antworten auf dieselbe Frage also. Nicht aus Nachlässigkeit: per Konstruktion.
— Die IntimX-Redaktion
Dieser Artikel ist informativ und stellt keine Rechtsberatung dar. Das kantonale Recht entwickelt sich weiter: Konsultieren Sie vor jedem konkreten Schritt die offizielle Quelle des betreffenden Kantons oder eine qualifizierte Fachperson.
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