Sexarbeit in der Schweiz anmelden: das Verfahren Kanton für Kanton (2026)
Wo die Meldung obligatorisch ist, wo nicht — und wie sie konkret abläuft: Adressen, Öffnungszeiten, Dokumente und Kosten, Kanton für Kanton, mit offiziellen Quellen.
von Rédaction IntimX

Sexarbeit ist in der Schweiz legal — unser Leitfaden zum kantonalen Rechtsrahmen erklärt, warum und wie. Legal heisst aber nicht formlos. Artikel 199 des Strafgesetzbuchs verweist auf die kantonalen Vorschriften, und die Kantone haben sehr unterschiedlich geantwortet: Je nach Arbeitsort verlangt dieselbe Tätigkeit eine persönliche Meldung bei der Polizei, eine kostenpflichtige Bewilligung, ein Formular an die Gemeinde — oder gar nichts.
Dieser Artikel beschreibt das Verfahren so, wie die Behörden es publizieren, Kanton für Kanton, mit Adressen, Öffnungszeiten und Kosten, soweit sie publiziert sind. Das ist Information, keine Rechtsberatung: Prüfen Sie vor jedem Schritt die offizielle Seite des betroffenen Kantons — alle sind unten verlinkt.
Was überall verlangt wird
Zwei Konstanten kehren in allen Kantonen mit Verfahren wieder:
- Volljährig sein und freiwillig handeln.
- Das Recht haben, in der Schweiz erwerbstätig zu sein: Schweizer Staatsangehörigkeit, EU/EFTA (mit dem eidgenössischen Meldeverfahren oder einer Bewilligung je nach Dauer — siehe Kasten unten) oder ein Aufenthaltstitel, der das Arbeiten erlaubt.
Die Tätigkeit wird grundsätzlich selbständig ausgeübt, mit den Pflichten dieses Status — namentlich AHV-Anschluss und Steuern; der Rechtsleitfaden nennt die Grössenordnungen. Keine der konsultierten offiziellen Seiten verlangt hingegen eine AHV-Bestätigung im Moment der Meldung selbst.
Genf: persönlich bei der BTPI, kostenlos
In Genf muss sich jede Person, die die Tätigkeit ausübt, vor Beginn persönlich bei der Brigade de lutte contre la traite d'êtres humains et la prostitution illicite (BTPI) melden, auf Termin: Boulevard Carl-Vogt 17-19, 1205 Genf, Montag bis Freitag von 9 bis 11 Uhr (Tel. +41 22 427 71 40, gprost@police.ge.ch). Die Formalität ist kostenlos. Verlangt wird, zum Zeitpunkt der Registrierung Schweizerin zu sein oder über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen.
Der Verein ASPASIE publiziert einen detaillierten Praxisleitfaden zum Verfahren und begleitet Betroffene seit 1982 kostenlos.
Waadt: Meldung in Renens, dann Informationsgespräch
Im Kanton Waadt erfolgt die Meldung bei der Kantonspolizei, Avenue de Longemalle 1, 1020 Renens, mit Online-Terminbuchung. Das Verfahren hat zwei Schritte: die Registrierung bei der Polizei, dann ein obligatorisches Informationsgespräch beim Verein Fleur de Pavé, Avenue de Sévelin 52, in Lausanne. Die offizielle Seite hält fest, dass nur Personen mit Schweizer Nationalität oder einem gültigen, zur Arbeit in der Schweiz berechtigenden Aufenthaltstitel sowie EU/EFTA-Staatsangehörige einen Termin buchen können.
Zürich: eine Bewilligung für die Strasse, nichts für den Salon
Zürich funktioniert anders — und nur auf Ebene der Stadt, über die kommunale Verordnung (PGVO), ohne kantonales Gesetz.
Für die Strassenprostitution ist eine persönliche Bewilligung obligatorisch. Sie wird persönlich an der Selnaustrasse 27, 8001 Zürich, beantragt, dienstags und donnerstags von 13.30 bis 16.30 Uhr. Publizierte Voraussetzungen: über 18 Jahre alt sein, Schweizerin, EU/EFTA-Staatsangehörige (mit Meldebestätigung) oder Inhaberin einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sein, und über eine gültige Krankenversicherung verfügen. Die Bewilligung kostet 40 Franken, bar vor Ort zu bezahlen. Zum Verfahren gehört ein zweiter obligatorischer Schritt: ein Informationsgespräch mit Flora Dora, der Begleitstelle der Stadt, am selben Ort zu denselben Zeiten.
Für die Arbeit im Salon oder als Escort sieht die Verordnung keine individuelle Pflicht vor. Sie kennt nur zwei Bewilligungen: jene für die Person, die auf öffentlichem Grund arbeiten will (Art. 8 Abs. 1 PGVO), und jene für wer Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (Art. 11 Abs. 1) — Letzterer obliegen auch die Aufstellung über die anwesenden Personen und die Kontrollen (Art. 14). Die Ausnahme ist eng, und der Wortlaut lohnt sich: «Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist, wer nicht mehr als zwei entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Die Prostitution darf dabei höchstens durch eine weitere Person ausgeübt werden» (Art. 11 Abs. 2 PGVO). Flora Dora berät auch Personen im Escort-Bereich — Walk-in an der Langstrasse 14, Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 15 bis 18 Uhr.
Bern: allein keine Pflicht, zu zweit ein Formular an die Gemeinde
Der Kanton Bern hat das kontraintuitivste Regime: Wer allein arbeitet, hat keine Meldepflicht. Sobald zu zweit gearbeitet wird (höchstens, in maximal zwei Räumlichkeiten), gilt die Tätigkeit als «Kleinstbetrieb»: Die verantwortliche Person reicht vor Aufnahme der Tätigkeit ein Meldeformular bei der Gemeinde ein, in der sich das Lokal befindet. Grössere Betriebe brauchen eine Betriebsbewilligung der Regierungsstatthalterämter. Der Verein xenia begleitet Sexarbeitende im Kanton.
Tessin: in Lugano, persönlich, 100 Franken
Im Tessin erfolgt die Meldung («notifica») persönlich bei der Kantonspolizei, Reparto Giudiziario 4 — TESEU, Via Bossi 2B, Lugano, zu den Schalterzeiten: Montag und Mittwoch von 10 bis 12 Uhr, Freitag von 14 bis 16 Uhr. Eine Voranmeldung per E-Mail ist möglich, mit Formalisierung am Schalter innert zwei Arbeitstagen. Akzeptierte Dokumente: gültige Schweizer Bewilligung, Bestätigung des eidgenössischen 90-Tage-Meldeverfahrens für Selbständige (EU/EFTA) oder Gesuchsformular für Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. Die Formalität kostet 100 Franken, zahlbar bei der Unterschrift.
Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura: die Meldung in Kürze
- Freiburg — persönliche Meldung bei der Police de sûreté, Gruppe Prostitution und Sitte, Place Notre-Dame 2, 1700 Freiburg, auf telefonische Terminvereinbarung (026 304 17 19), am Montagnachmittag oder Donnerstagvormittag, mit gültigem Ausweis.
- Neuenburg — die vorgängige Meldung ist obligatorisch und kostenlos: Das kantonale Gesetz (LProst, RSN 941.70, Art. 12) verlangt, den zuständigen Dienst vor Beginn persönlich zu informieren, danach jede Änderung — Ort oder Modalitäten der Ausübung — sowie das Ende der Tätigkeit zu melden. Das Gesetz hält ausdrücklich fest, dass das Meldeverfahren kostenlos ist (Art. 12 Abs. 5).
- Wallis — vorgängige Meldung bei der Kantonspolizei obligatorisch: Termin per E-Mail (Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität, Arbeitsort), dann persönliches Erscheinen mit Ausweis und gegebenenfalls Arbeitsbewilligung.
- Jura — das revidierte Gesetz ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft (RSJU 943.1). Das kantonale Wirtschafts- und Arbeitsamt (SEE) publiziert das individuelle Meldeformular (F53) und die Salonformulare (F51, F52).
Und dort, wo es keine Meldung gibt?
Anderswo publizieren die von uns konsultierten offiziellen Seiten kein individuelles Meldeverfahren — was nicht heisst, dass es nichts zu tun gibt. In Luzern wird der Betrieb reguliert: Wer Räumlichkeiten für Sexarbeit betreibt, braucht dort eine Bewilligung. Basel-Stadt steht zu einem liberalen Modell: Im Bericht 2019/2020 an den Grossen Rat schreibt der Regierungsrat, Prostitution sei dort «grundsätzlich bewilligungsfrei erlaubt» — unter Vorbehalt namentlich des Bau-, Ausländer- und Arbeitsrechts; geregelt ist nur die Strassenprostitution, über Toleranzzonen. Für St. Gallen beschreibt die kantonale Seite für Personen im Sexgewerbe die Schritte als Selbständige (Ausgleichskasse, Steuern), erwähnt aber keine Anmeldung bei der Polizei. Und für die dreizehn Kantone ohne dediziertes Gesetz (von Uri bis Thurgau) haben wir kein kantonales Verfahren identifiziert: Pflichten können auf Gemeindeebene bestehen — erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, in der Sie arbeiten möchten, und bei der Kantonspolizei. Die Typologie im Detail steht in unserem Rechtsleitfaden.
Sie kommen aus der EU/EFTA für weniger als 90 Tage?
Die hier beschriebene kantonale Meldung ersetzt nicht das eidgenössische Meldeverfahren: Selbständige aus der EU/EFTA, die bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr arbeiten kommen, fallen unter das Regime der selbständigen Dienstleistungserbringenden, und die Meldung erfolgt online mindestens acht Tage vor Beginn der Tätigkeit, und der Arbeitsbeginn vor Ablauf dieser acht Tage ist nicht erlaubt. Die oft zitierte Frist «spätestens am Vortag» gilt dem anderen Fall — der kurzfristigen Stellenantritt bei einer Arbeitgeberin in der Schweiz. Es ist die Bestätigung dieser eidgenössischen Meldung, die zum Beispiel das Tessin am Schalter verlangt. Es sind zwei getrennte Verfahren: das eidgenössische (das Recht zu arbeiten) und das kantonale (die lokale Ausübung); wenn Sie nicht sicher sind, welches Regime für Sie gilt, fragen Sie vor der Festlegung Ihres Startdatums bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde nach. Ein eigener Leitfaden dazu folgt demnächst.
Häufige Fragen
Ist die Meldung überall in der Schweiz obligatorisch? Nein. Individuell und obligatorisch ist sie in Genf, im Kanton Waadt, in Freiburg, Neuenburg, im Wallis, im Tessin und im Jura. In Zürich braucht nur die Strassenprostitution eine persönliche Bewilligung. In Bern muss eine allein arbeitende Person gar nichts unternehmen. Anderswo gibt es keine individuelle Registrierung — aber die kommunalen Reglemente gelten.
Was kostet das Verfahren? Genf nennt die Formalität kostenlos, und in Neuenburg steht die Kostenlosigkeit im Gesetz (Art. 12 Abs. 5 LProst). Die Zürcher Strassenbewilligung kostet 40 Franken, die Tessiner Meldung 100 Franken. Die übrigen Kantone publizieren online keinen Tarif.
Ich arbeite in einem Salon in Zürich: Muss ich mich melden? Nein. Die kommunale Verordnung kennt nur zwei Bewilligungen: jene für die Person, die auf öffentlichem Grund arbeitet (Art. 8 Abs. 1 PGVO), und jene für wer Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (Art. 11 Abs. 1). Für Salon- und Escortarbeit besteht darin keine individuelle Pflicht, und die Bewilligung betrifft nur die Strasse.
Muss die Meldung erneuert werden? Das hängt vom Kanton ab, und nur wenige publizieren es. Das Wallis hält fest, dass die Registrierung nur einmal vorzunehmen ist. Sonst publizieren die konsultierten offiziellen Seiten online keine Erneuerungsregel: Fragen Sie am Schalter im Moment Ihrer Meldung nach, und melden Sie Änderungen — in Neuenburg verlangt das Gesetz ausdrücklich, jede Änderung von Ort oder Modalitäten sowie das Ende der Tätigkeit zu deklarieren; auch Genf bittet darum, das Ende der Tätigkeit zu melden.
Wer hilft mir kostenlos bei diesen Schritten? Spezialisierte, kostenlose und vertrauliche Vereine: ASPASIE in Genf, Fleur de Pavé im Kanton Waadt, Flora Dora und die FIZ in Zürich, xenia in Bern, und der nationale Dachverband ProCoRe zur Orientierung überall sonst.
— Die Redaktion von IntimX
Dieser Artikel ist informativ und stellt weder Rechtsberatung noch administrative Begleitung dar. Die kantonalen Verfahren entwickeln sich weiter, und die praktischen Modalitäten (Öffnungszeiten, Tarife, Dokumente) können ändern: Prüfen Sie vor jedem Schritt die offizielle Seite des betroffenen Kantons, oder lassen Sie sich von einem der genannten Vereine begleiten. Daten am 30. Juli 2026 auf den offiziellen Kantonsseiten geprüft.
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